7-Wege-Gegenwind e.V.

Satzung

  1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen 7-Wege-Gegenwind e.V.

Er hat seinen Sitz in: Schulstraße 4, 56237 Wittgert

Er ist beim Amtsgericht Montabaur im Vereinsregister eingetragen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereines ist Schutz des natürlichen Lebensraumes („Biotop“) im Bereich des regionalen Grünzuges zwischen der Haiderbach, Ransbach-Baumbach und Mogendorf.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Kritische und öffentliche Information über jegliche Änderungen und Eingriffe in das im Vereinszweck genannte natürliche Biotop.
  1. Durchführung und/oder Förderung von Maßnahmen, die die Schädigung des o.g. Biotops mit den dort lebenden Tieren verhindern oder den natürlichen Lebensraum in seiner Ausstattung verbessern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person ab 18 Jahren werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  1. Beitrag

Es wird ein Betrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

  1. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden
  1. Schriftführer, zugleich stellvertretender Vorsitzender
  1. Kassenwart, zugleich stellvertretender Schriftführer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. (Er bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.)

Die Positionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den

Vorsitzenden und den Schriftführer vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Für Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.000,- EUR ist im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.

Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Schriftführer und bei dessen Verhinderung vom Kassenwart einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Abdruck im Kannenbäcker-Boten, dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, mit einer Frist von mindestens einer Woche.

Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Schriftführer geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.

  1. Protokolle

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.

Das Protokoll wird vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung durch den Kassenwart erstellt. Sind beide verhindert, so ist zum Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.

Die Protokolle sind vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  1. Satzungsänderung

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich abstimmen.

In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.

Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, durch Abdruck in der nächsterreichbaren Ausgabe des Kannenbäcker-Boten, dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach, in Kenntnis zu setzen.

  1.  Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an die Verbandsgemeinde Ransbach-Baumbach

(genau zu bezeichnende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft)

die das Vermögen des Vereines unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Mogendorf, den 11. August 2017

(Tag der Errichtung= Unterzeichnung der Satzung)